ECLI:EU:T:2011:120•Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. März 2011.#Hellenische Republik gegen Europäische Kommission.#EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Gemeinsame Marktorganisation für Zucker - Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 und Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 - Bewertung des Risikos eines finanziellen Schadens für den EAGFL - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.#Rechtssache T-184/09.
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. März 2011.#Hellenische Republik gegen Europäische Kommission.#EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Gemeinsame Marktorganisation für Zucker - Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 und Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 - Bewertung des Risikos eines finanziellen Schadens für den EAGFL - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.#Rechtssache T-184/09.
ECLI:EU:T:2011:120Eu Chamb 06 T24.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/253/EG der Kommission vom 19. März 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 75, S. 15), soweit mit ihr bestimmte von der Hellenischen Republik im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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