ECLI:EU:T:2011:379•Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. Juli 2011.#Dr. Robert Winzer Pharma GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke OFTAL CUSI - Ältere Gemeinschaftswortmarke Ophtal - Relatives Eintragungshindernis - Fehlende Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung(EG) Nr. 207/2009.#Rechtssache T-160/09.
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. Juli 2011.#Dr. Robert Winzer Pharma GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke OFTAL CUSI - Ältere Gemeinschaftswortmarke Ophtal - Relatives Eintragungshindernis - Fehlende Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung(EG) Nr. 207/2009.#Rechtssache T-160/09.
ECLI:EU:T:2011:379Eu Chamb 07 T14.07.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Februar 2009 (Sache R 1471/2007-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Dr. Robert Winzer Pharma GmbH und der Alcon Inc.
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Dr. Robert Winzer Pharma GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Alcon Inc.
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