ECLI:EU:T:2010:458•Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 28. Oktober 2010.#Farmeco AE Dermokallyntika gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BOTUMAX - Ältere Gemeinschaftswort- und -bildmarken BOTOX - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Beeinträchtigung der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009].#Rechtssache T-131/09.
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 28. Oktober 2010.#Farmeco AE Dermokallyntika gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BOTUMAX - Ältere Gemeinschaftswort- und -bildmarken BOTOX - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Beeinträchtigung der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009].#Rechtssache T-131/09.
ECLI:EU:T:2010:458Eu Chamb 08 T28.10.2010
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Februar 2009 (Sache R 60/2008‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Allergan, Inc. und der Farmeco AE Dermokallyntika
Angaben zur Rechtssache
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Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Farmeco AE Dermokallyntika trägt die Kosten.
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