ECLI:EU:T:2010:380•Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. September 2010.#adp Gauselmann GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Archer Maclean's Mercury - Ältere nationale Wortmarke Merkur - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009].#Rechtssache T-106/09.
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. September 2010.#adp Gauselmann GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Archer Maclean's Mercury - Ältere nationale Wortmarke Merkur - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009].#Rechtssache T-106/09.
ECLI:EU:T:2010:380Eu Chamb 07 T09.09.2010
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Januar 2009 (Sache R 1266/2007‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der adp Gauselmann GmbH und Archer Maclean
Angaben zur Rechtssache
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Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die adp Gauselmann GmbH trägt die Kosten.
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