ECLI:EU:T:2010:81•Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 9. März 2010.#hofherr communikation GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist - Wortmarke NATURE WATCH - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009].#Rechtssache T-77/09.
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 9. März 2010.#hofherr communikation GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist - Wortmarke NATURE WATCH - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009].#Rechtssache T-77/09.
ECLI:EU:T:2010:81Eu Chamb 02 T09.03.2010
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Dezember 2008 (Sache R 1410/2008-1) betreffend die internationale Registrierung des Wortzeichens NATURE WATCH, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist
Angaben zur Rechtssache
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Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die hofherr communikation GmbH trägt die Kosten.
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