ECLI:EU:C:2010:766•Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 15. Dezember 2010.#Agricola Esposito Srl gegen Agenzia delle Entrate - Ufficio di Taranto 2.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Commissione tributaria provinciale di Taranto - Italien.#Art. 92 § 1, 103 § 1 und 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/77/EG - Staatliche Genehmigungsgebühr - Teilweise Unzulässigkeit - Fragen, deren Beantwortung keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt.#Rechtssache C-492/09.
Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 15. Dezember 2010.#Agricola Esposito Srl gegen Agenzia delle Entrate - Ufficio di Taranto 2.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Commissione tributaria provinciale di Taranto - Italien.#Art. 92 § 1, 103 § 1 und 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/77/EG - Staatliche Genehmigungsgebühr - Teilweise Unzulässigkeit - Fragen, deren Beantwortung keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt.#Rechtssache C-492/09.
ECLI:EU:C:2010:766Eu Chamb 07 C15.12.2010
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Commissione tributaria provinciale di Taranto – Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108, S. 33) sowie der Art. 12 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108, S. 21) – Auferlegung einer staatlichen Genehmigungsgebühr bei Abschluss eines Telefonabonnementvertrags – Nichtanwendung der Gebühr auf Guthabenkarten – Zulässigkeit
Tenor
Tenor
1. Der die Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste betreffende Teil der vierten Frage sowie die sechste Frage sind unzulässig.
2. Die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) und die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) stehen einer Gebühr wie der staatlichen Genehmigungsgebühr nicht entgegen.
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