ECLI:EU:C:2010:421•Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2010.#The Wellcome Foundation Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke FAMOXIN - Nichtigkeitsantrag der Inhaberin der nationalen Wortmarke LANOXIN - Zurückweisung des Nichtigkeitsantrags.#Rechtssache C-461/09 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2010.#The Wellcome Foundation Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke FAMOXIN - Nichtigkeitsantrag der Inhaberin der nationalen Wortmarke LANOXIN - Zurückweisung des Nichtigkeitsantrags.#Rechtssache C-461/09 P.
ECLI:EU:C:2010:421Eu Chamb 07 C09.07.2010
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 23. September 2009, GlaxoSmithkline, Laboratórios Wellcome de Portugal, The Wellcome Foundation/HABM (T-493/07, T-26/08, T-27/08), mit dem das Gericht eine Klage der Inhaberin der nationalen Wortmarke „LANOXIN“ für Waren der Klasse 5 auf Aufhebung der Entscheidung R 8/2007-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 14. September 2007 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung zurückgewiesen wurde, die den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftswortmarke „FAMOXIN“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 5 zurückgewiesen hatte
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. The Wellcome Foundation Ltd trägt die Kosten.
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