ECLI:EU:C:2010:406•Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 7. Juli 2010.#Gennaro Curia gegen Ministero dell'Economia e delle Finanze und Agenzia delle Entrate.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte suprema di cassazione - Italien.#Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendungsbereich - Mehrwertsteuerbefreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 - Gewährung, Vermittlung und Verwaltung von Krediten - Wucherdarlehen - Tätigkeit, die nach nationalem Recht rechtswidrig ist.#Rechtssache C-381/09.
Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 7. Juli 2010.#Gennaro Curia gegen Ministero dell'Economia e delle Finanze und Agenzia delle Entrate.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte suprema di cassazione - Italien.#Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendungsbereich - Mehrwertsteuerbefreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 - Gewährung, Vermittlung und Verwaltung von Krediten - Wucherdarlehen - Tätigkeit, die nach nationalem Recht rechtswidrig ist.#Rechtssache C-381/09.
ECLI:EU:C:2010:406Eu Chamb 07 C07.07.2010
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) – Befreiungen – Umsätze aus der Gewährung, Vermittlung und Verwaltung von Darlehen – Vergabe wucherischer Darlehen, die nach nationalem Recht rechtswidrig ist
Tenor
Tenor
Die Vergabe von Wucherdarlehen, die nach dem nationalen Strafrecht eine Straftat darstellt, fällt trotz ihrer Rechtswidrigkeit in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat diese Tätigkeit nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen darf, wenn die entsprechende Tätigkeit der Gewährung von Gelddarlehen zu nicht überhöhten Zinsen von dieser Steuer befreit ist.
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