ECLI:EU:C:2010:123•Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 4. März 2010.#Constantin Hârsulescu gegen Roumanie.#Rechtsmittel - Unzuständigkeit des Gerichts für die Prüfung einer Klage auf Aufhebung von Entscheidungen nationaler Gerichte, auf Ersatz für von nationalen Behörden verursachte Schäden und auf Feststellung einer Untätigkeit dieser Behörden - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-374/09 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 4. März 2010.#Constantin Hârsulescu gegen Roumanie.#Rechtsmittel - Unzuständigkeit des Gerichts für die Prüfung einer Klage auf Aufhebung von Entscheidungen nationaler Gerichte, auf Ersatz für von nationalen Behörden verursachte Schäden und auf Feststellung einer Untätigkeit dieser Behörden - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-374/09 P.
ECLI:EU:C:2010:123Eu Chamb 05 C04.03.2010
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 22. Juli 2009, Constantin Hârsulescu/Rumänien (T‑234/09), mit dem sich das Gericht für die Prüfung der Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung zweier Urteile nationaler Gerichte und auf Schadensersatz für unzuständig erklärte – Anfechtung der Berechnungsweise von Altersrentenansprüchen – Unzuständigkeit des Gerichts
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Hârsulescu trägt seine eigenen Kosten.
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