ECLI:EU:C:2010:420•Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2010.#Luigi Ricci und Aduo Pisaneschi gegen Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS).#Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte d'appello di Roma - Italien.#Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Beamte - Altersrente - Zusammenrechnung von Versicherungszeiten - Art. 11 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts - Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten bei den Europäischen Gemeinschaften - Art. 10 EG.#Verbundene Rechtssachen C-286/09 und C-287/09.
Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2010.#Luigi Ricci und Aduo Pisaneschi gegen Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS).#Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte d'appello di Roma - Italien.#Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Beamte - Altersrente - Zusammenrechnung von Versicherungszeiten - Art. 11 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts - Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten bei den Europäischen Gemeinschaften - Art. 10 EG.#Verbundene Rechtssachen C-286/09 und C-287/09.
ECLI:EU:C:2010:420Eu Chamb 07 C09.07.2010
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Corte d’appello di Roma – Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern – Auslegung der Art. 17 EG, 39 EG und 42 EG – Leistung bei Alter – Zusammenrechnung von Versicherungszeiten – Nichtberücksichtigung der im Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Versicherungszeit
Tenor
Tenor
Art. 10 EG ist in Verbindung mit dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es nicht erlaubt, für die Begründung eines Anspruchs auf eine Altersrente nach dem nationalen System – unabhängig davon, ob es sich um eine vorgezogene Altersrente oder eine gewöhnliche Altersrente des Betroffenen handelt – die Beschäftigungsjahre zu berücksichtigen, die ein Unionsbürger im Dienst eines Unionsorgans wie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder einer Einrichtung der Union wie dem Wirtschafts- und Sozialausschuss zurückgelegt hat.
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