ECLI:EU:C:2010:36•Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 22. Januar 2010.#Hellenische Republik gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, den für das Vorhaben des neuen internationalen Flughafens von Athen in Spata ursprünglich gewährten Zuschuss aus dem Kohäsionsfonds zu kürzen - Nichtigkeitsklage - Rückwirkungsverbot und Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-43/09 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 22. Januar 2010.#Hellenische Republik gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, den für das Vorhaben des neuen internationalen Flughafens von Athen in Spata ursprünglich gewährten Zuschuss aus dem Kohäsionsfonds zu kürzen - Nichtigkeitsklage - Rückwirkungsverbot und Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-43/09 P.
ECLI:EU:C:2010:36Eu Chamb 07 C22.01.2010
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 19. November 2008, Griechenland/Kommission (T‑404/05), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 3243 der Kommission vom 1. September 2005 zur Kürzung des für das Vorhaben Nr. 95/09/65/040 (neuer internationaler Flughafen von Athen in Spata) ursprünglich gewährten Zuschusses aus dem Kohäsionsfonds abgewiesen hat
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
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