ECLI:EU:C:2010:473•Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 31. August 2010.#Artisjus Magyar Szerzői Jogvédő Iroda Egyesület gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Verwertung von Urheberrechten - Entscheidung der Kommission - Abstellung einer abgestimmten Verhaltensweise - Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung.#Rechtssache C-32/09 P(R).
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 31. August 2010.#Artisjus Magyar Szerzői Jogvédő Iroda Egyesület gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Verwertung von Urheberrechten - Entscheidung der Kommission - Abstellung einer abgestimmten Verhaltensweise - Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung.#Rechtssache C-32/09 P(R).
ECLI:EU:C:2010:473Eu Presid C31.08.2010
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 14. November 2008 in der Rechtssache T‑411/08 R, Artisjus Magyar Szerzöi Jogvédö Iroda Egyesület gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit dem ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K(2008) 3435 endg. der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC), die ein Kartell im Rahmen der Bedingungen der Verwertung und Lizenzierung der Rechte zur öffentlichen Aufführung von Musikwerken durch die Verwertungsgesellschaften betraf, zurückgewiesen wurde; in dem Kartell ging es um die Beschränkungen der Mitgliedschaft in den Gegenseitigkeitsvereinbarungen entsprechend dem Mustervertrag der Confédération internationale des sociétés d’auteurs et compositeurs (CISAC, internationaler Dachverband der Verwertungsgesellschaften) („Mustervertrag der CISAC“) oder die faktische Anwendung dieser Beschränkungen – Erfordernis der Darlegung von Umständen, die die Eilbedürftigkeit begründen
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten.
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