ECLI:EU:C:2009:414•Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 1. Juli 2009.#Daniela Marinova gegen Université Libre de Bruxelles und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Schiedsklausel.#Rechtssache C-29/09 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 1. Juli 2009.#Daniela Marinova gegen Université Libre de Bruxelles und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Schiedsklausel.#Rechtssache C-29/09 P.
ECLI:EU:C:2009:414Eu Chamb 08 C01.07.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 5. November 2008, Marinova/Kommission und Université Libre de Bruxelles (T‑213/08 und T‑213/08 AJ), mit dem sich das Gericht für die Prüfung der Klage für unzuständig erklärt hat, die Frau Marinova auf der Grundlage einer Schiedsklausel erhoben hatte, die in einem zwischen der Kommission und der Université Libre de Bruxelles (ULB) abgeschlossenen Vertrag über die Finanzierung eines Forschungsprojekts durch die Gemeinschaft enthalten ist – Verpflichtungen aus einem zwischen der Klägerin und der ULB im Rahmen des Forschungsprojekts abgeschlossenen Arbeitsvertrag – Unzuständigkeit des Gerichts
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Frau Marinova trägt ihre eigenen Kosten.
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