ECLI:EU:C:2011:672•Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 20. Oktober 2011.#Europäische Kommission gegen Französische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten der Aquakultur- und Fischereiunternehmen - Entscheidung, mit der diese Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - Verpflichtung, die für rechtswidrig und unvereinbar erklärten Beihilfen unverzüglich zurückzufordern und die Kommission davon in Kenntnis zu setzen - Nichtdurchführung - Absolute Unmöglichkeit der Durchführung.#Rechtssache C-549/09.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 20. Oktober 2011.#Europäische Kommission gegen Französische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten der Aquakultur- und Fischereiunternehmen - Entscheidung, mit der diese Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - Verpflichtung, die für rechtswidrig und unvereinbar erklärten Beihilfen unverzüglich zurückzufordern und die Kommission davon in Kenntnis zu setzen - Nichtdurchführung - Absolute Unmöglichkeit der Durchführung.#Rechtssache C-549/09.
ECLI:EU:C:2011:672Eu Chamb 06 C20.10.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Versäumnis, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Entscheidung 2005/239/EG der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur- und Fischereiunternehmen durchgeführt hat (ABl. 2005, L 74, S. 49), nachzukommen – Verpflichtung, die für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen unverzüglich zurückzufordern und die Kommission davon in Kenntnis zu setzen.
Tenor
Tenor
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und Art. 4 der Entscheidung 2005/239/EG der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur- und Fischereiunternehmen durchgeführt hat, verstoßen, dass sie die Entscheidung der Kommission nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist durch Rückforderung der in den Art. 2 und 3 dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern durchgeführt hat.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten.
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