ECLI:EU:C:2011:115•Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 3. März 2011.#Europäische Kommission gegen Italienische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Abweichungen von der Schutzregelung für wildlebende Vogelarten.#Rechtssache C-508/09.
Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 3. März 2011.#Europäische Kommission gegen Italienische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Abweichungen von der Schutzregelung für wildlebende Vogelarten.#Rechtssache C-508/09.
ECLI:EU:C:2011:115Eu Chamb 08 C03.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) – Abweichungen – Region Sardinien
Tenor
Tenor
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass die Region Sardinien eine Regelung über die Genehmigung von Abweichungen von der Schutzregelung für wildlebende Vogelarten erlassen hat, die die in Art. 9 dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen nicht beachtet.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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