ECLI:EU:C:2011:176•Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 24. März 2011.#Europäische Kommission gegen Königreich Belgien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Auswahlkriterien - Festlegung der Schwellenwerte - Größe des Projekts.#Rechtssache C-435/09.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 24. März 2011.#Europäische Kommission gegen Königreich Belgien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Auswahlkriterien - Festlegung der Schwellenwerte - Größe des Projekts.#Rechtssache C-435/09.
ECLI:EU:C:2011:176Eu Chamb 03 C24.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht ordnungsgemäße und unvollständige Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EWG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung – Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III (Flämische Gemeinschaft), Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 8 Buchst. a und Nr. 18 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b (Wallonische Region) und Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III (Region Brüssel-Hauptstadt) – Schwellenwerte und Kriterien
Tenor
Tenor
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstoßen, dass nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um
– hinsichtlich der Rechtsvorschriften der Flämischen Region Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung in Verbindung mit den Anhängen II und III dieser Richtlinie,
– hinsichtlich der Rechtsvorschriften der Wallonischen Region Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nrn. 8 Buchst. a und 18 Buchst. a der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie sowie
– hinsichtlich der Rechtsvorschriften der Region Brüssel-Hauptstadt Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung und Anhang III als solchen
ordnungsgemäß und vollständig umzusetzen.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
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