ECLI:EU:C:2011:856•Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 21. Dezember 2011.#A2A SpA, vormals ASM Brescia SpA gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung für gemeinwirtschaftliche Unternehmen - Steuerbefreiungen - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis - Rechtsschutzinteresse - Art. 87 EG - Begriff der Beihilfe - Art. 88 EG - Begriff der neuen Beihilfe - Art. 10 EG - Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit - Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Art. 1 und 14 - Rechtmäßigkeit einer Rückforderungsanordnung - Grundsatz der Rechtssicherheit - Begründungspflicht.#Rechtssache C-318/09 P.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 21. Dezember 2011.#A2A SpA, vormals ASM Brescia SpA gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung für gemeinwirtschaftliche Unternehmen - Steuerbefreiungen - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis - Rechtsschutzinteresse - Art. 87 EG - Begriff der Beihilfe - Art. 88 EG - Begriff der neuen Beihilfe - Art. 10 EG - Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit - Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Art. 1 und 14 - Rechtmäßigkeit einer Rückforderungsanordnung - Grundsatz der Rechtssicherheit - Begründungspflicht.#Rechtssache C-318/09 P.
ECLI:EU:C:2011:856Eu Chamb 06 C21.12.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte erweiterte Kammer) vom 11. Juni 2009, ASM Brescia SpA/Kommission (T‑189/03), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. L 77, S. 21) abgewiesen hat
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.
2. Die A2A SpA trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel.
3. Die Europäische Kommission trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel.
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