ECLI:EU:C:2010:591•Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 7. Oktober 2010.#Europäische Kommission gegen Portugiesische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG - Elektronische Kommunikationen - Netze und Dienste - Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 - Benennung der zum Universaldienst verpflichteten Unternehmen - Fehlerhafte Umsetzung.#Rechtssache C-154/09.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 7. Oktober 2010.#Europäische Kommission gegen Portugiesische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG - Elektronische Kommunikationen - Netze und Dienste - Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 - Benennung der zum Universaldienst verpflichteten Unternehmen - Fehlerhafte Umsetzung.#Rechtssache C-154/09.
ECLI:EU:C:2010:591Eu Chamb 03 C07.10.2010
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) – Benennung der mit der Erbringung des Universaldienstes betrauten Unternehmen – Benennung der zum Universaldienst verpflichteten Unternehmen
Tenor
Tenor
1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen, dass sie die Bestimmungen des Unionsrechts, die die Benennung des Universaldienstleisters bzw. der Universaldienstleister regeln, nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat.
2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
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