ECLI:EU:C:2012:239•Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. April 2012.#Europäische Kommission gegen Republik Zypern.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Richtlinien 2002/21/EG und 2002/20/EG – Wegerechte – Nicht fristgerechte Umsetzung.#Rechtssache C‑125/09.
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. April 2012.#Europäische Kommission gegen Republik Zypern.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Richtlinien 2002/21/EG und 2002/20/EG – Wegerechte – Nicht fristgerechte Umsetzung.#Rechtssache C‑125/09.
ECLI:EU:C:2012:239Eu Chamb 05 C26.04.2012
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) – Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21) – Erteilung und Genehmigung von Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz an ein Unternehmen, das für die Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze zugelassen ist
Tenor
Tenor
1. Die Republik Zypern hat dadurch, dass sie nicht dafür gesorgt hat, dass Wegerechte auf, über und unter öffentlichem Eigentum im Einklang mit Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) auf der Grundlage transparenter, nichtdiskriminierend und unverzüglich angewandter Verfahren gewährt werden, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen.
2. Die Republik Zypern trägt die Kosten.
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