ECLI:EU:C:2009:802•Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 17. Dezember 2009.#Europäische Kommission gegen Königreich Belgien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/31/EG - Abfalldeponien - Begriffe ‚Untertagedeponie‘, ‚Deponiegas‘ und ‚Eluat‘ - Verpflichtung, Auslöseschwellen festzulegen, ab denen von einer bedeutsamen schädigenden Auswirkung einer Deponie auf die Grundwasserqualität ausgegangen werden kann - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist in Bezug auf die Region Wallonien.#Rechtssache C-120/09.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 17. Dezember 2009.#Europäische Kommission gegen Königreich Belgien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/31/EG - Abfalldeponien - Begriffe ‚Untertagedeponie‘, ‚Deponiegas‘ und ‚Eluat‘ - Verpflichtung, Auslöseschwellen festzulegen, ab denen von einer bedeutsamen schädigenden Auswirkung einer Deponie auf die Grundwasserqualität ausgegangen werden kann - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist in Bezug auf die Region Wallonien.#Rechtssache C-120/09.
ECLI:EU:C:2009:802Eu Chamb 05 C17.12.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Unvollständige Umsetzung von Art. 2 Buchst. f, j und k sowie Anhang III Punkt 4 C der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) in wallonisches Recht – Begriffe „Untertagedeponie“, „Deponiegas“ und „Eluat“ – Verpflichtung, Auslöseschwellen festzulegen, ab denen von einer bedeutsamen schädigenden Auswirkung der Deponie auf die Grundwasserqualität ausgegangen werden kann
Tenor
Tenor
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen, dass es nicht für die Umsetzung der Art. 2 Buchst. f, j und k sowie von Anhang III Punkt 4 C dieser Richtlinie in Bezug auf die Region Wallonien gesorgt hat.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
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