ECLI:EU:C:2009:636•Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 15. Oktober 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/82/EG - Art. 11 - Externe Notfallpläne.#Rechtssache C-30/09.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 15. Oktober 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/82/EG - Art. 11 - Externe Notfallpläne.#Rechtssache C-30/09.
ECLI:EU:C:2009:636Eu Chamb 06 C15.10.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 11 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 345, S. 97) geänderten Fassung – Versäumnis, für bestimmte Betriebe externe Notfallpläne zu erstellen
Tenor
Tenor
1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht für die Durchführung der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Maßnahmen gesorgt hat.
2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.