ECLI:EU:C:2009:684•Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 29. Oktober 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Energiepolitik - Energieeinsparung - Richtlinie 2002/91/EG - Energieeffizienz von Gebäuden - Nicht fristgerechte Umsetzung.#Rechtssache C-22/09.
Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 29. Oktober 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Energiepolitik - Energieeinsparung - Richtlinie 2002/91/EG - Energieeffizienz von Gebäuden - Nicht fristgerechte Umsetzung.#Rechtssache C-22/09.
ECLI:EU:C:2009:684Eu Chamb 08 C29.10.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. 2003, L 1, S. 65) nachzukommen
Tenor
Tenor
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
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