ECLI:EU:T:2010:171•Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 29. April 2010.#Kerma SpA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BIOPIETRA - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009].#Rechtssache T-586/08.
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 29. April 2010.#Kerma SpA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BIOPIETRA - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009].#Rechtssache T-586/08.
ECLI:EU:T:2010:171Eu Chamb 07 T29.04.2010
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Oktober 2008 (Sache R 889/2008‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens BIOPIETRA als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
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Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kerma SpA trägt die Kosten.
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