ECLI:EU:T:2012:117•Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. März 2012.#Coverpla gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).#Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Form eines Fläschchens – Älteres Geschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Offenbarung des älteren Geschmacksmusters – Keine Neuheit – Art. 5 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002.#Rechtssache T‑450/08.
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. März 2012.#Coverpla gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).#Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Form eines Fläschchens – Älteres Geschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Offenbarung des älteren Geschmacksmusters – Keine Neuheit – Art. 5 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002.#Rechtssache T‑450/08.
ECLI:EU:T:2012:117Eu Chamb 01 T09.03.2012
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Juli 2008 (Sache R 1411/2007‑3) betreffend ein Verfahren zur Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zwischen der Heinz-Glas GmbH und Coverpla
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Coverpla trägt die Kosten.
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