ECLI:EU:T:2010:400•Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2010.#Enercon GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ENERCON - Ältere Gemeinschaftswortmarke ENERGOL - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009] - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.#Rechtssache T-400/08.
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2010.#Enercon GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ENERCON - Ältere Gemeinschaftswortmarke ENERGOL - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009] - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.#Rechtssache T-400/08.
ECLI:EU:T:2010:400Eu Chamb 06 T13.09.2010
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Juli 2008 (Sache R 957/2006‑4) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der BP plc und der Enercon GmbH
Angaben zur Rechtssache
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Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Enercon GmbH trägt die Kosten.
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