ECLI:EU:T:2010:263•Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 30. Juni 2010.#Matratzen Concord GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MATRATZEN CONCORD - Ältere nationale Wortmarke MATRATZEN - Relatives Eintragungshindernis - Nachweis der Benutzung der älteren Marke - Begründungspflicht - Art. 73 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009].#Rechtssache T-351/08.
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 30. Juni 2010.#Matratzen Concord GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MATRATZEN CONCORD - Ältere nationale Wortmarke MATRATZEN - Relatives Eintragungshindernis - Nachweis der Benutzung der älteren Marke - Begründungspflicht - Art. 73 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009].#Rechtssache T-351/08.
ECLI:EU:T:2010:263Eu Chamb 07 T30.06.2010
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Mai 2008 (Sache R 1034/2007‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Pablo Barranco Schnitzler und Mariano Barranco Rodriguez einerseits und der Matratzen Concord GmbH andererseits
Angaben zur Rechtssache
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Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. Mai 2008 (Sache R 1034/2007‑2) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt die Kosten.
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