ECLI:EU:T:2012:162•Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 28. März 2012.#Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung eV gegen Europäische Kommission.#Im Rahmen des INTI-Programms gezahlte Förderung – Bestimmung des an den Förderungsempfänger auszuzahlenden Betrags – Beurteilungsfehler.#Rechtssache T‑296/08.
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 28. März 2012.#Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung eV gegen Europäische Kommission.#Im Rahmen des INTI-Programms gezahlte Förderung – Bestimmung des an den Förderungsempfänger auszuzahlenden Betrags – Beurteilungsfehler.#Rechtssache T‑296/08.
ECLI:EU:T:2012:162Eu Chamb 04 T28.03.2012
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2008, einen Teil der vom Kläger im Rahmen der Fördervereinbarung JLS/2004/INTI/077 verauslagten Kosten nicht anzuerkennen
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2008, einen Teil der vom Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V. im Rahmen der Fördervereinbarung JLS/2004/INTI/077 verauslagten Kosten nicht anzuerkennen, wird in Bezug auf die die Positionen B 9, B 10, B 37, B 38 und G 5 betreffenden Ausgaben für nichtig erklärt.
2. Das Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Europäische Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten des Berliner Instituts für Vergleichende Sozialforschung.
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