ECLI:EU:T:2010:433•Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 12. Oktober 2010.#Paul Asenbaum gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Eintragung der Gemeinschaftswortmarke WIENER WERKSTÄTTE - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009].#Rechtssachen T-230/08 und T-231/08.
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 12. Oktober 2010.#Paul Asenbaum gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Eintragung der Gemeinschaftswortmarke WIENER WERKSTÄTTE - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009].#Rechtssachen T-230/08 und T-231/08.
ECLI:EU:T:2010:433Eu Chamb 01 T12.10.2010
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klagen gegen zwei Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 10. April 2008 (Sachen R 1573/2006‑4 und R 1571/2006‑4) über zwei Anmeldungen des Wortzeichens WIENER WERKSTÄTTE als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
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Tenor
Tenor
1. Die Rechtssachen T‑230/08 und T‑231/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Die Klagen werden abgewiesen.
3. Herr Paul Asenbaum trägt die Kosten.
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