Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 31. Januar 2012.#Königreich Spanien gegen Europäische Kommission.#EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Weinbausektor – Verbot neuer Rebanpflanzungen – Nationale Kontrollsysteme – Pauschale finanzielle Berichtigung – Verfahrensgarantien – Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit.#Rechtssache T-206/08.

ECLI:EU:T:2012:33Eu Chamb 04 T31.01.2012

Gesamter Gesetzestext





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 31. Januar 2012 – Spanien/Kommission

(Rechtssache T-206/08)

„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Weinbausektor – Verbot neuer Rebanpflanzungen – Nationale Kontrollsysteme – Pauschale finanzielle Berichtigung – Verfahrensgarantien – Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit“

1.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über den Rechnungsabschluss für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 24-25)

2.                     Unionsrecht – Grundsätze – Rechtliches Gehör – Geltung für Verwaltungsverfahren vor der Kommission – Beachtung bei der Mitteilung der Ergebnisse der im Rahmen der Verwaltung des EAGFL durchgeführten Prüfungen – Umfang (Verordnung Nr. 1663/95 der Kommission, Art. 8 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 45-47)

3.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen Systems von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Stillschweigende Verpflichtung – Umfang (Verordnung Nr. 2392/86 der Kommission, Art. 4 Abs. 4; Verordnung Nr. 1493/1999 der Kommission, Art. 2 Abs. 1; Verordnung Nr.  2729/2000 der Kommission, Art. 5 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 77-78)

4.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (vgl. Randnrn. 79, 104-105, 114, 122)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/321/EG der Kommission vom 8. April 2008 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 109, S. 35)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

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