ECLI:EU:T:2011:492•Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. September 2011.#Arch Chemicals, Inc. und andere gegen Europäische Kommission.#Nichtigkeitsklage - Gesundheitspolizei - Inverkehrbringen von Biozid-Produkten - Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit - Versäumnisverfahren.#Rechtssache T-120/08.
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. September 2011.#Arch Chemicals, Inc. und andere gegen Europäische Kommission.#Nichtigkeitsklage - Gesundheitspolizei - Inverkehrbringen von Biozid-Produkten - Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit - Versäumnisverfahren.#Rechtssache T-120/08.
ECLI:EU:T:2011:492Eu Chamb 02 T20.09.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung von Art. 3 Abs. 2, Art. 4, Art. 7 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 15 Abs. 3, Art. 17 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325, S. 3)
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Anträge des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union auf Zulassung als Streithelfer sind erledigt.
3. Die Arch Chemicals, Inc., die Arch Timber Protection Ltd, die Rhodia UK Ltd, die Sumitomo Chemical (UK) plc und die Troy Chemical Co. BV tragen ihre eigenen Kosten.
4. Der European Chemical Industry Council (CEFIC) trägt seine eigenen Kosten.
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