ECLI:EU:T:2012:47•Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 2. Februar 2012.#The Dow Chemical Company gegen Europäische Kommission.#Wettbewerb – Kartelle – Markt für Chloropren‑Kautschuk – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR‑Abkommen festgestellt wird – Preisfestsetzung – Marktaufteilung – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Gemeinsames Unternehmen – Leitlinien für die Festsetzung der Geldbußen – Mildernde Umstände – Zusammenarbeit.#Rechtssache T‑77/08.
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 2. Februar 2012.#The Dow Chemical Company gegen Europäische Kommission.#Wettbewerb – Kartelle – Markt für Chloropren‑Kautschuk – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR‑Abkommen festgestellt wird – Preisfestsetzung – Marktaufteilung – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Gemeinsames Unternehmen – Leitlinien für die Festsetzung der Geldbußen – Mildernde Umstände – Zusammenarbeit.#Rechtssache T‑77/08.
ECLI:EU:T:2012:47Eu Chamb 07 T02.02.2012
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 5910 final der Kommission vom 5. Dezember 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/38629 – Chloropren-Kautschuk) in der Fassung der Entscheidung K(2008) 2974 final der Kommission vom 23. Juni 2008, soweit sie die Klägerin betrifft, hilfsweise auf Herabsetzung der gegen die Klägerin mit dieser Entscheidung verhängten Geldbuße.
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Dow Chemical Company trägt die Kosten.
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