ECLI:EU:T:2010:269•Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010.#Cementir Italia Srl gegen Europäische Kommission.#Staatliche Beihilfen - Ausgleich für eine Enteignung im öffentlichen Interesse - Verlängerung eines Vorzugstarifs für die Lieferung von Strom - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff "Vorteil" - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Gewährung der Beihilfe.#Rechtssache T-63/08.
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010.#Cementir Italia Srl gegen Europäische Kommission.#Staatliche Beihilfen - Ausgleich für eine Enteignung im öffentlichen Interesse - Verlängerung eines Vorzugstarifs für die Lieferung von Strom - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff "Vorteil" - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Gewährung der Beihilfe.#Rechtssache T-63/08.
ECLI:EU:T:2010:269Eu Chamb 05 T01.07.2010
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/408/EG der Kommission vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (ABl. 2008, L 144, S. 37)
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Cementir Italia Srl trägt die Kosten.
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