ECLI:EU:T:2011:504•Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 21. September 2011.#Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung eV gegen Europäische Kommission.#Finanzielle Beteiligung im Rahmen des Programms Daphne II - Festsetzung des an den Empfänger zu zahlenden Betrags - Beurteilungsfehler.#Rechtssache T-34/08.
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 21. September 2011.#Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung eV gegen Europäische Kommission.#Finanzielle Beteiligung im Rahmen des Programms Daphne II - Festsetzung des an den Empfänger zu zahlenden Betrags - Beurteilungsfehler.#Rechtssache T-34/08.
ECLI:EU:T:2011:504Eu Chamb 04 T21.09.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. November 2007 über die teilweise Nichtanerkennung von Kosten des Klägers im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung Daphne JAI/DAP/2004-2/052/W
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung der Kommission vom 16. November 2007 über die teilweise Nichtanerkennung der dem Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V. im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung Daphne JAI/DAP/2004-2/052/W entstandenen Kosten wird hinsichtlich der Ausgaben unter den Positionen A 6, A 39, A 40, A 41, A 43 und E 41 für nichtig erklärt.
2. Das Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten des Berliner Instituts für Vergleichende Sozialforschung.
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