ECLI:EU:C:2009:402•Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 25. Juni 2009.#Devrajan Srinivasan gegen Europäischer Bürgerbeauftragter.#Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel - Europäischer Bürgerbeauftragter - Entscheidung, die Prüfung einer Beschwerde über Missstände in der Verwaltung einzustellen - Nichtigkeitsklage - Abweisung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und Unzuständigkeit - Anfechtung.#Rechtssache C-580/08 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 25. Juni 2009.#Devrajan Srinivasan gegen Europäischer Bürgerbeauftragter.#Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel - Europäischer Bürgerbeauftragter - Entscheidung, die Prüfung einer Beschwerde über Missstände in der Verwaltung einzustellen - Nichtigkeitsklage - Abweisung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und Unzuständigkeit - Anfechtung.#Rechtssache C-580/08 P.
ECLI:EU:C:2009:402Eu Chamb 06 C25.06.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 3. November 2008, Srinivasan/Bürgerbeauftragter (T‑196/08), mit dem das Gericht eine Klage abgewiesen hat, die auf die Nichtigerklärung der Entscheidung des Bürgerbeauftragten gerichtet war, die Prüfung der Beschwerde des Klägers einzustellen, mit der dieser die Feststellung begehrt hatte, die Kommission habe seine Beschwerde über behauptete Verstöße der irischen Behörden gegen die Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. L 250, S. 17) nicht angemessen behandelt
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Srinivasan trägt seine eigenen Kosten.
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