Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. Oktober 2009.#Verbundene Rechtssachen C-561/08 P und C-4/09 P.

ECLI:EU:C:2009:656Eu Chamb 05 C23.10.2009

Gesamter Gesetzestext

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

23. Oktober 2009

Verbundene Rechtssachen C‑561/08 P und C‑4/09 P

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

gegen

Gerasimos Potamianos

und

Gerasimos Potamianos

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Bediensteter auf Zeit – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Beschwerende Maßnahme“

Gegenstand: Rechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 2008, Potamianos/Kommission (T‑160/04, Slg. ÖD 2008, I-A-2-0000 und II-A-2-0000), mit dem das Gericht die von der Kommission erhobene, auf die verspätete Erhebung der Klage durch Herrn Potamianos gestützte Unzulässigkeitseinrede zurückgewiesen hat. Rechtsmittel von Herrn Potamianos gegen das vorgenannte Urteil, mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde, seinen Vertrag als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern, abgewiesen hat

Entscheidung: Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.        Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Mitteilung, in der ein Zeitbediensteter über die Nichtverlängerung seines Vertrags informiert wird – Vom Vertrag verschiedene Entscheidung – Einbeziehung

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 1)

2.        Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit

(Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112§ 1 Buchst. c)

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