ECLI:EU:C:2010:529•Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. September 2010.#Deepak Rajani gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke ATOZ - Widerspruch des Inhabers der internationalen Wortmarke ARTOZ - Zurückweisung der Anmeldung.#Rechtssache C-559/08 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. September 2010.#Deepak Rajani gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke ATOZ - Widerspruch des Inhabers der internationalen Wortmarke ARTOZ - Zurückweisung der Anmeldung.#Rechtssache C-559/08 P.
ECLI:EU:C:2010:529Eu Chamb 05 C16.09.2010
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 26. November 2008, Rajani/HABM – Artoz-Papier (ATOZ) (T‑100/06), mit dem das Gericht eine Klage des Anmelders der Wortmarke ATOZ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 auf Aufhebung der Entscheidung R 1126/2004‑2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 11. Januar 2006 zurückgewiesen hat, durch die die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen wurde, die die Anmeldung auf Widerspruch des Inhabers von internationalen Wortmarken „ARTOZ“ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 zurückgewiesen hatte
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Rajani trägt die Kosten.
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