ECLI:EU:C:2009:204•Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 26. März 2009.#Maria Catena Rita Pignataro gegen Ufficio centrale circoscrizionale presso il Tribunale di Catania und andere.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale amministrativo regionale per la Sicilia - Italien.#Wählbarkeitsvoraussetzungen bei Regionalwahlen - Erfordernis eines Wohnsitzes in der betreffenden Region - Art. 17 EG und 18 EG - Grundrechte - Kein Gemeinschaftsrechtsbezug - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs.#Rechtssache C-535/08.
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 26. März 2009.#Maria Catena Rita Pignataro gegen Ufficio centrale circoscrizionale presso il Tribunale di Catania und andere.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale amministrativo regionale per la Sicilia - Italien.#Wählbarkeitsvoraussetzungen bei Regionalwahlen - Erfordernis eines Wohnsitzes in der betreffenden Region - Art. 17 EG und 18 EG - Grundrechte - Kein Gemeinschaftsrechtsbezug - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs.#Rechtssache C-535/08.
ECLI:EU:C:2009:204Eu Chamb 06 C26.03.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia – Auslegung von Art. 6 EU, Art. 3 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 25 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte – Auslegung der Art. 17 EG und 18 EG – Vereinbarkeit einer regionalen Regelung, mit der das passive Wahlrecht eines italienischen Staatsangehörigen durch das Erfordernis eines Wohnsitzes in der Region eingeschränkt wird
Tenor
Tenor
1. Die Art. 17 EG und 18 EG stehen nicht einer nationalen Regelung entgegen, die in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als eine der Voraussetzungen für die Wählbarkeit in eine Regionalversammlung die Obliegenheit vorsieht, bei Abgabe der Bewerbung für die Wahlen einen Wohnsitz in der betreffenden Region zu haben.
2. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der ersten vom Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.
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