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Gerichtsentscheide

ECLI:EU:C:2009:582•Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 24. September 2009.#HUP Uslugi Polska sp. zoo gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d und g - Antrag auf Nichtigerklärung - Gemeinschaftswortmarke I.T.@MANPOWER.#Rechtssache C-520/08 P.

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Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 24. September 2009.#HUP Uslugi Polska sp. zoo gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d und g - Antrag auf Nichtigerklärung - Gemeinschaftswortmarke I.T.@MANPOWER.#Rechtssache C-520/08 P.

ECLI:EU:C:2009:582Eu Chamb 05 C24.09.2009

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Gesamter Gesetzestext

Verfahrensgegenstand
Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 24. September 2008, HUP Uslugi Polska/HABM – Manpower (I.T.@MANPOWER) (T‑248/05), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 124/2004‑4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 5. April 2005 abgewiesen hat, die die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, dem Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftswortmarke „I.T.@MANPOWER“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 nicht stattzugeben, zurückgewiesen hatte – Marke ohne beschreibenden Charakter

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die HUP Uslugi Polska sp. z o. o. trägt die Kosten.

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