ECLI:EU:C:2009:580•Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 24. September 2009.#Município de Gondomar gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Verordnung (EG) Nr. 1164/94 - Streichung eines Gemeinschaftszuschusses - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Akte, die den Kläger unmittelbar und individuell betreffen.#Rechtssache C-501/08 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 24. September 2009.#Município de Gondomar gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Verordnung (EG) Nr. 1164/94 - Streichung eines Gemeinschaftszuschusses - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Akte, die den Kläger unmittelbar und individuell betreffen.#Rechtssache C-501/08 P.
ECLI:EU:C:2009:580Eu Chamb 05 C24.09.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. September 2008, Município de Gondomar/Kommission (T‑324/06), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 3782 der Kommission vom 16. August 2006 über die Streichung des aus dem Kohäsionsfonds für das Projekt Nr. 95/10/61/017 mit der Bezeichnung „Sanierung von Grande Porto/Sul – Subsistema de Gondomar“ gewährten Zuschusses abgewiesen hat
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Das Município de Gondomar trägt die Kosten.
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