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Gerichtsentscheide

ECLI:EU:C:2009:575•Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 23. September 2009.#Calebus SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Schutz natürlicher Lebensräume - Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region - Entscheidung der Kommission - Von natürlichen oder juristischen Personen erhobene Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-421/08 P.

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Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 23. September 2009.#Calebus SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Schutz natürlicher Lebensräume - Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region - Entscheidung der Kommission - Von natürlichen oder juristischen Personen erhobene Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-421/08 P.

ECLI:EU:C:2009:575Eu Chamb 06 C23.09.2009

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Gesamter Gesetzestext

Verfahrensgegenstand
Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 14. Juli 2008, Calebus/Kommission (T‑366/06), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (ABl. L 259, S. 1), soweit darin das Gebiet namens „Ramblas de Gergal, Tabernas y Sur de Sierra Alhamilla“, in dem sich ein Grundstück der Rechtsmittelführerin befindet, als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region ausgewiesen wird, als unzulässig abgewiesen hat

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Calebus SA trägt die Kosten.

3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

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