ECLI:EU:C:2009:574•Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 23. September 2009.#Complejo Agrícola, SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Schutz der natürlichen Lebensräume - Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region - Entscheidung der Kommission - Von natürlichen oder juristischen Personen erhobene Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel.#Rechtssache C-415/08 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 23. September 2009.#Complejo Agrícola, SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Schutz der natürlichen Lebensräume - Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region - Entscheidung der Kommission - Von natürlichen oder juristischen Personen erhobene Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel.#Rechtssache C-415/08 P.
ECLI:EU:C:2009:574Eu Chamb 06 C23.09.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 14. Juli 2008, Complejo Agrícola/Kommission (T‑345/06), mit dem das Gericht die Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Art. 1 und Anhang 1 der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (ABl. L 259, S. 1), soweit darin das Gebiet namens „Acebuchales de la Campiña Sur de Cádiz“, in dem sich ein der Rechtsmittelführerin gehörender Landwirtschaftsbetrieb befindet, als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region ausgewiesen wird, als unzulässig abgewiesen hat
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Complejo Agrícola, SA trägt die Kosten.
3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.
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