ECLI:EU:C:2009:334•Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. Juni 2009.#Zipcar, Inc. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.#Rechtssache C-394/08 P.
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. Juni 2009.#Zipcar, Inc. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.#Rechtssache C-394/08 P.
ECLI:EU:C:2009:334Eu Chamb 05 C03.06.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 25. Juni 2008, Zipcar/HABM (T‑36/07), mit dem das Gericht eine Klage des Anmelders der Wortmarke „ZIPCAR“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 39 und 42 auf Aufhebung der Entscheidung R 122/2006‑2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 30. November 2006 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen wurde, die die Eintragung der genannten Marke im Rahmen des vom Inhaber der nationalen Wortmarke „CICAR“ für Dienstleistungen der Klasse 39 eingelegten Widerspruchs teilweise abgelehnt hatte
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Zipcar Inc. trägt die Kosten.
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