ECLI:EU:C:2009:161•Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 17. März 2009.#Ammayappan Ayyanarsamy gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Bundesrepublik Deutschland.#Offensichtlich unzulässiges und unbegründetes Rechtsmittel - Behauptete Verletzung der Grundrechte des Rechtsmittelführers durch die nationalen Behörden - Nichtigkeitsklage gegen ein Schreiben der Kommission, mit dem sich diese für unzuständig erklärt, bei den nationalen Gerichten zu intervenieren - Begriff der ‚anfechtbaren Handlung‘ im Sinne von Art. 230 EG.#Rechtssache C-251/08 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 17. März 2009.#Ammayappan Ayyanarsamy gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Bundesrepublik Deutschland.#Offensichtlich unzulässiges und unbegründetes Rechtsmittel - Behauptete Verletzung der Grundrechte des Rechtsmittelführers durch die nationalen Behörden - Nichtigkeitsklage gegen ein Schreiben der Kommission, mit dem sich diese für unzuständig erklärt, bei den nationalen Gerichten zu intervenieren - Begriff der ‚anfechtbaren Handlung‘ im Sinne von Art. 230 EG.#Rechtssache C-251/08 P.
ECLI:EU:C:2009:161Eu Chamb 08 C17.03.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 1. April 2008, Ayyanarsamy/Kommission und Deutschland (T‑412/07), mit dem dieses die zum einen auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 18. September 2007, mit dem diese den Rechtsmittelführer davon unterrichtete, dass sie nicht zu seinen Gunsten bei den deutschen Gerichten intervenieren könne, und zum anderen auf Ersatz des vom Rechtsmittelführer angeblich aufgrund des Verhaltens der deutschen Behörden erlittenen Schadens gerichtete Klage teilweise wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und teilweise wegen offensichtlicher Unzuständigkeit abgewiesen hat – Verletzung der Rechte von Einzelpersonen nach den Art. 230 EG und 232 EG – Begriff der anfechtbaren Handlung im Sinne von Art. 230 EG
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
2. Herr Ayyanarsamy trägt seine eigenen Kosten.
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