ECLI:EU:C:2009:22•Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 20. Januar 2009.#Sebirán SL gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Verwechslungsgefahr - Bildmarke Coto D’Arcis - Widerspruch des Inhabers der Wortmarken COTO DE IMAZ und EL COTO - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.#Rechtssache C-210/08 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 20. Januar 2009.#Sebirán SL gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Verwechslungsgefahr - Bildmarke Coto D’Arcis - Widerspruch des Inhabers der Wortmarken COTO DE IMAZ und EL COTO - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.#Rechtssache C-210/08 P.
ECLI:EU:C:2009:22Eu Chamb 05 C20.01.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 12. März 2008, Sebirán/HABM und El Coto de Rioja (T‑332/04), mit dem das Gericht die Klage der Sebirán, S.L. auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 15. Juni 2004 (Sache R 550/2003‑2) abgewiesen hat
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Sebirán, S.L. trägt die Kosten.
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