ECLI:EU:C:2008:662•Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 27. November 2008.#N.N. RENTA SA gegen Tribunal Económico-Administrativo Regional de Cataluña (TEARC) und Generalidad de Cataluña.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal Superior de Justicia de Cataluña - Spanien.#Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff ‚Umsatzsteuern‘ - Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen und beurkundete Rechtsakte.#Rechtssache C-151/08.
Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 27. November 2008.#N.N. RENTA SA gegen Tribunal Económico-Administrativo Regional de Cataluña (TEARC) und Generalidad de Cataluña.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal Superior de Justicia de Cataluña - Spanien.#Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff ‚Umsatzsteuern‘ - Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen und beurkundete Rechtsakte.#Rechtssache C-151/08.
ECLI:EU:C:2008:662Eu Chamb 03 C27.11.2008
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Tribunal Superior de Justicia de Cataluña – Auslegung von Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) – Begriff ‚Umsatzsteuern‘ – Nationale Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen und beurkundete Rechtsakte
Tenor
Tenor
Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Erhebung des gestaffelten oder proportionalen Satzes der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen und beurkundete Rechtsakte nicht entgegensteht, wenn dieser Satz auf den Abschluss eines Kaufvertrags durch einen Unternehmer angewendet wird, dessen Tätigkeit im Kauf und Verkauf von Grundstücken oder ihrem Kauf zum Zweck ihrer späteren Umgestaltung oder Vermietung besteht.
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