ECLI:EU:C:2009:201•Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 26. März 2009.#Efkon AG gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union.#Rechtsmittel - Richtlinie 2004/52/EG - Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme in der Gemeinschaft - Offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-146/08 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 26. März 2009.#Efkon AG gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union.#Rechtsmittel - Richtlinie 2004/52/EG - Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme in der Gemeinschaft - Offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-146/08 P.
ECLI:EU:C:2009:201Eu Chamb 06 C26.03.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 22. Januar 2007 in der Rechtssache T‑298/04 (Efkon/Parlament und Rat), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 166, S. 124) als unzulässig zurückgewiesen hat – Erfordernis, von der angefochtenen Handlung individuell betroffen zu sein – Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht – Dauer des Verfahrens vor dem Gericht
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Efkon AG trägt die Kosten.
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