ECLI:EU:C:2009:53•Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 5. Februar 2009.#Mechel Nemunas UAB gegen Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos respublikos finansų ministerijos.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas - Litauen.#Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Erste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff "Umsatzsteuer" - Steuer, die zur Finanzierung eines Programms für den Unterhalt und den Ausbau des litauischen Straßennetzes auf den Umsatz von Unternehmen erhoben wird.#Rechtssache C-119/08.
Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 5. Februar 2009.#Mechel Nemunas UAB gegen Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos respublikos finansų ministerijos.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas - Litauen.#Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Erste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff "Umsatzsteuer" - Steuer, die zur Finanzierung eines Programms für den Unterhalt und den Ausbau des litauischen Straßennetzes auf den Umsatz von Unternehmen erhoben wird.#Rechtssache C-119/08.
ECLI:EU:C:2009:53Eu Chamb 03 C05.02.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas – Auslegung der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. Nr. 71, S. 1301) und von Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) – Litauische Straßensteuer, die zur Finanzierung des Programms für den Ausbau und den Unterhalt der litauischen Straßen auf den Umsatz eines Unternehmens erhoben wird
Tenor
Tenor
Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Erhebung einer Steuer wie der im Gesetz der Republik Litauen zur Finanzierung des Programms für den Unterhalt und den Ausbau des Straßennetzes (Lietuvos Respublikos kelių priežiūros ir plėtros programos finansavimo įstatymas) vorgesehenen Abzüge vom Einkommen nicht entgegensteht.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.