ECLI:EU:C:2010:204•Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 20. April 2010.#Rosario Maria Pellegrini gegen Europäische Kommission.#Verfahren - Antrag auf Auslegung - Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags - Unzulässigkeit.#Rechtssache C-114/08 P(R)-INT.
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 20. April 2010.#Rosario Maria Pellegrini gegen Europäische Kommission.#Verfahren - Antrag auf Auslegung - Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags - Unzulässigkeit.#Rechtssache C-114/08 P(R)-INT.
ECLI:EU:C:2010:204Eu Presid C20.04.2010
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Antrag auf Auslegung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 7. Januar 2008 in der Rechtssache Rosario Maria Pellegrini/Kommission (T‑375/07 R), mit dem ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Verurteilung der Kommission, vorläufig den finanziellen Schaden zu ersetzen, der dem Antragsteller dadurch entstanden sein soll, dass sie es unterlassen habe, für die volle Anwendung und die zutreffende Auslegung der gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Tätigkeiten von Finanzvermittlern zu sorgen, zurückgewiesen wurde
Tenor
Tenor
1. Der Antrag auf Auslegung wird zurückgewiesen.
2. Herr Pellegrini trägt seine eigenen Kosten.
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