ECLI:EU:C:2009:484•Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 16. Juli 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.#Binnenmarkt - Freier Kapitalverkehr - Bekämpfung von Betrug und Geldwäsche.#Rechtssache C-574/08.
Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 16. Juli 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.#Binnenmarkt - Freier Kapitalverkehr - Bekämpfung von Betrug und Geldwäsche.#Rechtssache C-574/08.
ECLI:EU:C:2009:484Eu Chamb 07 C16.07.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214, S. 29), nachzukommen
Tenor
Tenor
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden, verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
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