ECLI:EU:C:2009:681•Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 29. Oktober 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unterbleiben des Erlasses aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 23 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt nachzukommen - Zuständigkeiten der Regulierungsbehörde für den Elektrizitätssektor.#Rechtssache C-474/08.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 29. Oktober 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unterbleiben des Erlasses aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 23 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt nachzukommen - Zuständigkeiten der Regulierungsbehörde für den Elektrizitätssektor.#Rechtssache C-474/08.
ECLI:EU:C:2009:681Eu Chamb 06 C29.10.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Unterbleiben des Erlasses aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 23 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176, S. 37) nachzukommen – Zuständigkeiten der Regulierungsbehörde für den Elektrizitätssektor
Tenor
Tenor
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG verstoßen,
– dass es nicht vorgesehen hat, dass Fälle, in denen der Zugang zu den Verteiler- oder Übertragungsnetzen verweigert wird, der Regulierungsbehörde vorgelegt werden können, damit diese nach Art. 23 Abs. 5 der Richtlinie 2003/54 innerhalb von zwei Monaten eine verbindliche Entscheidung trifft, und
– dass es entgegen Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/54/EG einer anderen Behörde als der Regulierungsbehörde die Zuständigkeit für die Bestimmung der ausschlaggebenden Bestandteile zur Berechnung der Tarife in Bezug auf gewisse Stromleitungsanlagen übertragen hat.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
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